AGB Stand 02.2012 V.1 I.
I. Sachlicher Geltungsbereich
1. Die Business Infrastructure Management AG (nachfolgend „Wir“ genannt) erbringt für den Auftraggeber Leistungen auf den Gebieten der Informationsverarbeitung und Organisationsunterstützung. Soweit nicht diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas anderes enthalten, gelten für den Vertrag die gesetzlichen Bestimmungen. Abweichende Bestimmungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn wir nicht widersprechen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend.
3. Die Entgegennahme einer von uns bewirkten Leistung durch den Auftraggeber genügt für die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn der Auftraggeber Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts.
4. Nebenabreden sind nicht getroffen. Künftige Nebenabreden und Vertragsänderungen müssen von uns schriftlich bestätigt werden, um wirksam zu sein.
II. Umfang unserer Leistungspflicht
1. Massgebend ist unsere Auftragsbestätigung oder ein etwaig individuell ausgehandelter Vertrag. Wird die von uns zu erbringende Leistung durch ein Pflichtenheft, ein fachliches oder technisches Feinkonzept oder eine ähnliche Vorgabe bestimmt, so ist dieses verbindlich, wenn und soweit es von beiden Parteien als verbindlich anerkannt worden ist. Angaben zur Ausführung unserer Leistung beschreiben lediglich die grundsätzliche Funktionsweise des Vertragsgegenstandes. Enthalten derartige Angaben Leistungsdaten, bestimmen diese, was als unsere vertragsgemäße Leistung anzusehen ist.
2. Wir behalten uns Änderungen des Leistungsgegenstandes vor, die durch die technische Weiterentwicklung bedingt sind, soweit der Vertragsgegenstand im Ganzen dadurch nicht verändert wird. Vor wesentlichen Änderungen der Ausführung werden wir den Auftraggeber informieren.
III. Zahlungsbedingungen
1. Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Zahlungen sofort nach Rechnungsstellung in voller Höhe zuzüglich der dann jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer fällig. Weitergehende Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben vorbehalten.
2. Ist der Eintritt der Fälligkeit einer uns zustehenden Geldforderung direkt oder indirekt von einer Mitwirkungshandlung des Auftraggebers abhängig und erbringt der Auftraggeber diese Handlung nicht rechtzeitig und verzögert sich dadurch die Fälligkeit der Forderung, so können wir die Zahlung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Fälligkeit bei ordnungsgemäßer Mitwirkung des Auftraggebers eingetreten wäre. Des Weiteren sind uns die Mehraufwendungen zu ersetzen, die infolge der nicht ordnungsgemäßen Mitwirkung des Auftraggebers entstanden sind.
IV. Leistungszeit
1. Leistungstermine und –fristen beginnen nicht zu gelten, bevor
a) über alle Einzelheiten zur Durchführung des Vertrages einvernehmliche Klärung erfolgt ist und
b) uns die zur Ausführung der Lieferung und Leistung benötigten Informationen und Unterlagen des Auftraggebers in dem erforderlichen, vereinbarten und mangelfreien Zustand zur Verfügung stehen.
2. Ziff. 1. gilt entsprechend für während der Leistungszeit beizubringende Unterlagen und Informationen.
3. Termine und Fristen sind unverbindlich, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
4. Verzögert sich die Beibringung von Informationen und Unterlagen durch den Auftraggeber um mehr als 14 Werktage, sind wir berechtigt, eine neue Vereinbarung von Leistungsfristen und –terminen unter Berücksichtigung des Umstandes zu verlangen, dass wir unsere vorhandenen Personal- und sonstige Ressourcen stets ausgelastet einsetzen.
5. Ereignisse höherer Gewalt, die einer Partei eine Leistung oder Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die betroffene Partei, die Erfüllung dieser Verpflichtung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
6. Überschreiten wir einen unverbindlichen Termin oder eine unverbindliche Frist, kann uns der Auftraggeber eine angemessene Frist, mindestens aber eine Frist von sechs Wochen zur Ausführung der Leistung setzen. Nach Ablauf der Frist gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
V. Teilleistungen
Wir sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, zu Teilleistungen berechtigt.
VI. Gewährleistung
1. Falls Rechtsmängel bestehen, erbringen wir unsere Pflicht zur Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung durch den Auftraggeber und nach unserer Wahl
a) durch geeignete Massnahmen zur Beseitigung der die vertragsgemässe Nutzung der Leistung beeinträchtigenden Rechte Dritter oder deren Geltendmachung oder
b) durch Veränderung oder Ersetzung der Leistung in der Weise, dass sie Rechte Dritter nicht mehr verletzt, wenn und soweit dadurch die vertraglich vereinbarte Funktionalität nicht beeinträchtig wird.
2. Ist unsere Leistung in anderer Weise mangelhaft, kann der Auftraggeber unter angemessener Fristsetzung Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen. Als angemessen gilt – sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen – eine Fristsetzung von mindestens zwei Kalenderwochen.
Schlagen zwei Versuche zur Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung fehl, kann der Auftraggeber Minderung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten. Das gesetzlich zustehende Recht auf Schadensersatz kann nach Massgabe des Abschnitts VII geltend gemacht werden.
3. Beruht ein Mangel auf der Fehlerhaftigkeit einer Lieferung oder Leistung eines Zulieferers, beschränkt sich unsere Gewährleistung im Rahmen der Nacherfüllung zunächst auf die Abtretung der uns gegen den Zulieferer zustehenden Gewährleistungsansprüche. Sofern der Zulieferer die Gewährleistung verweigert oder für den Auftraggeber unzumutbar verzögert oder sofern der Zulieferer aus anderen Gründen zur Gewährleistung nicht in der Lage ist, kann der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche gegen uns geltend machen. Die Gewährleistungsfrist ist für die Dauer der Inanspruchnahme des Zulieferers gehemmt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 2.
4. Mängelrügen sind mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome schriftlich und, soweit möglich, unter Übergabe anzufertigender schriftlicher Aufzeichnungen, Hardkopien und sonstiger die Mängel veranschaulichender Unterlagen zu übermitteln.
VII. Haftung, Schadensersatz
1. a) Wir haften für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden unbeschränkt.
b) Ungeachtet aller anderen Bestimmungen und Verabredungen ist die Haftbarkeit der Parteien auf die vom Kunden gezahlten Gebühren für Leistungen beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung ist kumulativ.
c) Keine der Parteien ist in irgendeiner Form haftbar für beiläufige, besondere oder beträchtliche Schäden, den Verlust von Gewinn oder Daten bzw. andere indirekte Schäden, egal ob sie im Rahmen des Vertrags, durch Unrecht (darunter Nachlässigkeit) oder anders entstanden sind, auch wenn die andere Partei auf die Möglichkeit derartiger Schäden hingewiesen worden ist.
d) Im Übrigen ist jegliche Schadensersatzhaftung von uns, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
VIII. Geheimhaltung, Nutzungsrechte, geistiges Eigentum
1. Die Parteien werden sämtliche als solche kenntlich gemachten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, von denen sie im Rahmen des Vertrags Kenntnis erlangen, streng vertraulich behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verwenden. Soweit eine Offenlegung erforderlich ist, ist die andere Partei hierüber unverzüglich zu informieren.
2. Soweit Computerprogramme – gleichgültig in welcher Form – Bestandteil unserer Leistungen sind, sind die dem Auftraggeber mit der Lieferung hieran eingeräumten Rechte beschränkt auf die Nutzung der Programme in Verbindung mit dem Leistungsgegenstand ausschliesslich innerhalb des Geschäftsbetriebs des Auftraggebers. Für Programme, die wir von Dritten bezogen haben, gelten ergänzend die Beschränkungen der uns jeweils vom Dritten eingeräumten Lizenz, über die wir den Auftraggeber informieren werden.
3. Alle Inhalte der Webseite, Aufzeichnungen, Berechnungen, konzeptionellen Arbeiten, Dokumente, Programm-Code, Technologie oder Erfindungen sind geistiges Eigentum der Firma. IX. Schlussbestimmungen
1. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zug.
2. Es gilt das OR. Die Anwendung des CISG (Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980) ist ausgeschlossen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschliesslich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in diesem Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.